Meldung von Verstößen gegen EU-Recht
Wir übernehmen Verantwortung
Nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (in der Folge kurz: „Richtlinie“) sowie dem Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) soll sichergestellt werden, dass Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften einfach, sicher und vertraulich gemeldet werden können.
Öffentliche und private Organisationen haben zu diesem Zweck ein internes Hinweisgebersystem einzurichten, eingehende Hinweise zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Wir haben das HSchG umgesetzt und informieren Sie im Folgenden über wichtige Aspekte unseres internen Hinweisgebersystems.
Wer kann unser internes Hinweisgeber:innen-System nutzen?
Das HSchG sieht vor, dass alle Personen Verstöße gegen EU-Recht melden können, die für uns arbeiten oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit uns stehen. Insbesondere können dies sein:
– Arbeitnehmer:innen
– Bewerber:innen
– ehrenamtliche Mitarbeiter:innen
– Praktikant:innen, Zivildiener und Absolvent:innen eines Freiwilligen Sozialjahrs
– Lieferant:innen sowie Geschäfts- und Systempartner:innen
– Selbständig erwerbstätige Personen, die für uns tätig werden
– Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen
Auf welche Themen kann sich ein Hinweis beziehen?
Das HSchG gilt für Hinweise über mögliche Verstöße gegen EU-Recht. Die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union werden in § 3 Absatz 3 HSchG aufgelistet. Die wichtigsten Bereiche sind:
– Produktsicherheit und -konformität
– Verkehrssicherheit
– Umweltschutz
– Lebensmittelsicherheit
– Öffentliche Gesundheit
– Verbraucherschutz
– Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
– Verstöße gegen finanzielle Aspekte der EU (Betrugsbekämpfung)
– Verstöße gegen staatliches Beihilfenrecht
– Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)
Eine vollständige Auflistung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften finden Sie unter diesem Link.
Was passiert mit Hinweisen, die Themen außerhalb des Anwendungsbereiches des HSchG betreffen oder von Personen erstattet werden, die nicht in einer beruflichen Verbindung zu uns stehen?
Der transparente, offene und vertrauliche Umgang mit Kritik und Beschwerden ist uns ein zentrales Anliegen. Wir übernehmen damit soziale und gesellschaftliche Verantwortung. Selbstverständlich werden wir daher auch Hinweise bearbeiten, die keine maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffen oder von Personen eingebracht werden, die nicht in beruflicher Verbindung zu uns stehen. Unsere internen Richtlinien sehen dafür ein eigenes Beschwerdemanagement vor, das sich in der Praxis bewährt hat.
Wie können Sie unser internes Hinweisbeber:innen-System benutzen?
Für Hinweise benutzen Sie bitte unseren Postkasten bei der Verwaltung, Eingang Kronawetterstraße/Mariazeller Straße 60, 3100 St. Pölten. Sie können Ihre Hinweise hier schriftlich anonym oder personenbezogen einwerfen. Der Postkasten wird regelmäßig entleert und die Hinweise bearbeitet.
Was passiert, wenn Sie einen Hinweis einbringen?
Wenn Sie einen Hinweis einbringen (personenbezogen unter Anführung von Name und Kontaktdaten), werden wir Ihnen den Eingang des Hinweises binnen einer Frist von längstens sieben Tagen bestätigen, den Hinweis intern prüfen und Sie binnen einer Frist von längstens drei Monaten über die Ergebnisse dieser Prüfung und die von uns gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen informieren. Bei Bedarf, etwa zur Präzisierung Ihrer Angaben, können wir auch in Verbindung mit Ihnen treten. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die von Ihnen angeführten Kontaktdaten. Wenn Sie einen Hinweis anonym einbringen, werden wir uns mit der gleichen Sorgfalt darum kümmern, können Sie allerdings nicht verständigen.
Zu Ihrem Schutz sieht das HSchG umfassende Maßnahmen vor, die insbesondere gewährleisten sollen, dass Ihre Identität vertraulich bleibt. Wir ergreifen alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, die notwendig sind, um diese Schutzmaßnahmen zu erfüllen.
Information gemäß Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung
Wenn Sie eine Meldung über unser internes Hinweisgebersystem einbringen, werden die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (insbesondere auch der Klartext, auf den sich der Hinweis bezieht und allenfalls übermittelte zusätzliche Unterlagen) von uns zum Zweck der internen Prüfung des Hinweises und zur Ergreifung allenfalls notwendiger Maßnahmen verarbeitet. Dabei stützen wir uns auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie dem Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG).
Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet. Ausnahmen davon bestehen nur dann, wenn wir gesetzlich dazu berechtigt oder verpflichtet sind (z.B. Erstattung einer Anzeige an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, wenn unsere interne Überprüfung des Hinweises den Verdacht einer strafbaren Handlung bestätigt), oder Sie uns im Vorfeld Ihre Einwilligung dazu erklären.
Personenbezogene Daten werden nur so lange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die oben angeführten Zwecke erforderlich ist. Aufgrund von gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten kann sich eine längere Speicherdauer ergeben. Nach Ablauf entsprechender Fristen werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht, sofern nach der Datenschutz-Grundverordnung keine andere Rechtsgrundlage für eine länger andauernde Speicherung mehr besteht.